Satzung der LG Berus e.V.

1 – Name, Sitz und Zweck

  1. Der am 20.04.1969 in Berus gegründete Sportverein führt den Namen „Leichtathletik-Gemeinschaft Berus e.V.“ (LG Berus). Der Verein hat seinen Sitz in Berus, Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Saarlouis eingetragen.
  2. Der Verein ist Mitglied des Landessportverbandes für das Saarland (LSVS) sowie der zuständigen Landesfachverbände im LSVS und will diese Mitgliedschaft beibehalten.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953, und zwar insbesondere durch die Pflege und Förderung des Amateursports. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

2 – Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.

3 – Verlust der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluß aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
  2. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Gesamtvorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
    1. wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
    2. wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung,
    3. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,
    4. wegen unehrenhafter Handlungen.

Der Bescheid über den Ausschluß ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

4 – Maßregelungen

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Gesamtvorstandes und der Abteilungen verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

  1. Verweis,
  2. zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.

Der Bescheid über die Maßregelung ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

 5 – Beiträge

  1. Der monatliche Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden jährlich von der Mitgliedgliederversammlung festgelegt.
  2. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

6 – Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr. Bei der Wahl des Jugendvertreters steht das Stimmrecht allen Mitgliedern des Vereins vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 21. Lebensjahr zu.
  2. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung, den Abteilungsversammlungen und der Jungendversammlung als Gäste jederzeit teilnehmen.
  3. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
  4. In den Vorstand gemäß § 26 BGB, den geschäftsführenden Vorstand, zu Abteilungsleitern und deren Stellvertretern können alle volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins gewählt werden. In die übrigen Gremien können alle Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr gewählt werden.

7 – Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand.

 8 – Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
    1. der Vorstand beschließt
    2. ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim 1. Vorsitzenden beantragt hat
  4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Gesamtvorstand. Sie geschieht in Form einer Veröffentlichung im „Amtlichen Bekanntmachungsblatt der Gemeinde Überherrn“. Zwischen dem Tage der Veröffentlichung der Einberufung (Einladung) und dem Termin der Versammlung muß eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.
    In den Vereinsaushängekästen soll auf die Mitgliederversammlung jeweils besonders hingewiesen werden.
  5. Mit Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muß folgende Punkte enthalten:
    1. Bericht des Vorstandes
    2. Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
    3. Entlastung des Vorstandes
    4. Wahlen, soweit diese erforderlich sind
    5. Beschlußfassung über vorliegende Anträge
    6. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und außerordentlichen Beiträge.
  6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig.
  7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag.

Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der erschienenen, stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden.

  1. Anträge können gestellt werden:
    1. von den Mitgliedern,
    2. vom Vorstand,
    3. von Ausschüssen,
    4. von Abteilungen.
  2. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, daß die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern beschließt, daß der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird.
  3. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied es beantragt.

 9 – Vorstand

  1. Der Vorstandarbeitet
    1. als geschäftsführender Vorstand:

bestehend aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2.Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Geschäftsführer

  1. als Gesamtvorstand:

bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand dem Jugendvertreter, den Abteilungsleitern und mindestens zwei Beisitzern, von denen einer ein Jugendlicher sein muß. Die genaue Zahl der zu wählenden Beisitzer legt der 1.Vorsitzende fest.

  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1.Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Sie vertretenden den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
  2. Der Jugendvertreter wird von einer gesondert einberufenen Versammlung von der Jugend des Vereins gewählt (vgl. § 6 Ziffer 1 der Satzung). Die Einberufung geschieht in entsprechender Anwendung der Einberufungsvorschriften des § 8 der Satzung. Die Wahl des Jugendvertreters bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
  3. Der Gesamtvorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden von dem 1. Vorsitzenden geleitet. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Er ist beschIußfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. In einer ersten auf Neuwahlen folgenden Sitzung wählt er aus seiner Mitte Leiter für mindestens die Ressorts „Verwaltungsfragen“ und „Öffentlichkeitsarbeit“. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
  4. Zu den Aufgaben des Gesamtvorstands gehören:
    1. die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen der Mitglieder,
    2. die Bewilligung von Ausgaben,
    3. Aufnahme, AusschIuß und Maßregelug von Mitgliedern.
  5. Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den geschäftsführenden Vorstand nicht notwendig ist.
    Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren.
  6. Der 1. Vorsitzende, der 2.Vorsitzende, der Schatzmeister der Geschäftsführer und der Ressortleiter für Öffentlichkeitsarbeit haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse beratend teilzunehmen.

10 – Ausschüsse

  1. Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf für Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Gesamtvorstand berufen werden.
  2. Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch den zuständigen Leiter einberufen.

 11 – Abteilungen

  1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch den Beschluß des Gesamtvorstandes gegründet.
  2. Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, seinen Stellvertreter und Mitarbeiter, denen feste Aufgaben zugewiesen werden, geleitet. Eine Abteilungsversammlung wird bei Bedarf einberufen, mindestens jedoch einmal im Jahr.
  3. Abteilungsleiter, Stellvertreter und Mitarbeiter werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Für die Einberufung der Abteilungsversammlung gelten die Einberufungsbestimmungen des § 8 der Satzung entsprechend. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
  4. Die Abteilungen, sind im Bedarfsfalle berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag eine Abteilungs- und Aufnahmebeitrag zu erheben. Die sich aus der Erhebung von Sonderbeiträgen ergebende Kassenführung kann jederzeit vom Schatzmeister des Vereins geprüft werden. Die Erhebung eines Sonderbeitrages bedarf der vorherigen Zustimmung des Gesamtvorstandes des Vereins.
  5. Die Abteilungen können ausschließlich und allein durch ihren Abteilungsleiter Verpflichtungen eingehen; diese bedürfen der Zustimmung des Gesamtvorstandes des Vereins.

12 – Protokollieren der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, der Ausschüsse sowie der Jugend- und Abteilungsversammlung, ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

13 – Wahlen

Die Mitglieder des Vorstandes, die Abteilungsleiter sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

14 – Kassenprüfung

  1. Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters.
  2. Für eventuell vorhandene Kassen der Abteilungen gelten die Vorschriften der Ziffer 1 entsprechend.

 15 – Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt ,,Auflösung des Vereins“ stehen.
  2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
    1. der Gesamtvorstand des Vereins mit einer Mehrheit von Dreivierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
    2. von ZweidritteIn der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
  3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an den Saarländischen Leichtathletik Bund (SLB), Hermann-Neuberger-Sportschule, Gebäude 54, 66123 Saarbrücken, mit der Zweckbestimmung, daß dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.

66802 Überherrn-Berus, den 21. Juni 1996